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Einwilligung für Speicherung von Kundendaten

Laut Bundesdatenschutzgesetz dürfen seit dem 1. September 2009 Kundendaten nur noch abgespeichert werden, wenn der Kunde zugestimmt hat. Werden die Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung benutzt, muss der Kunde noch einmal separat zustimmen. Für vor dem 1. September 2009 erhobene Kundendaten besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2012. Bis zu diesem Datum muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden, sollen die Daten weiter benutzt werden.

Bislang wurde die Einhaltung der Vorgaben von den Behörden nach BDSE-Informationen vor allem im Mittelstand kaum kontrolliert. Aktuell gibt es aber erste Berichte über entsprechende Prüfungen, die auch schon zu Bußgeldbescheiden geführt haben sollen.

Wichtig zu wissen, dass es eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht der Kunden gibt: Jetzt und in Zukunft können weiterhin nach § 28, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Daten ohne Kundeneinwilligung erhoben, gespeichert und verwendet werden, wenn diese sich nur auf Name, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (also "statische" Daten) beschränken oder die Daten aus einem allgemein zugänglichen Verzeichnis (z.B. Telefonbuch) erfasst werden.

Das Problem: Werden – z.B. im Rahmen eines Kunden-Informations-Systems oder für eine Bonusberechnung – auch Umsatz- oder andere Response- bzw. Bewegungsdaten erfasst, ist die Kundeneinwilligung zwingend erforderlich. Ansonsten dürfen die Adressen im Rahmen der oben genannten Fristen nicht mehr verwendet werden - nach September 2009 aufgenommene Kundenadressen mit Bewegungsdaten also bereits jetzt schon nicht mehr.

Zwar erfassen derzeit nicht alle Schuhhäuser neben der Anschrift auch Umsatz- oder Kaufdaten ihrer Kunden, doch wird dies aus Marketinggründen zunehmend praktiziert. Es empfiehlt sich deshalb dringend, zumindest von Neu-Kunden ab sofort eine entsprechende Einwilligung einzuholen, um sich keine Marketingchancen zu verbauen.

Eine vollständig rechtssichere Gestaltung von Einwilligungserklärungen ist nach Aussage von Experten nicht möglich, da die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ständig neue Anforderungen aufstellt. Es gibt deshalb weder von der Einzelhandelsorganisation noch von anderen Institutionen oder Verbänden eine entsprechende Musterformulierung.

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