Deutsch-Ausländisches Freundschaftskomitee e.V.
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Über uns

unsere Gartenordnung // Satzung





1. Nutzung des Pachtgartens

1.1. Der Kleingarten soll vorwiegend der gartenbaumäßigen Nutzung und der Erholung für die Familie des Gartenpächters dienen. Die gartenbaumäßige Nutzung ist nur dann zu erreichen, wenn der Garten mit den verschiedensten Gemüsearten bebaut wird; nach Möglichkeit ist für den Nutzgartenanteil die dreifeldige Fruchtfolge einzuhalten. Es dürfen auf keinen Fall Kartoffeln sowie eine Gemüseart auf mehr als einem Drittel der Gartenfläche angebaut werden. Es ist darauf zu achten, dass eine möglichst große Artenvielfalt an Gemüsen, Blumen, Bäumen und Gehölzen im Kleingarten angebaut wird. Nur eine Wiese mit Bäumen oder ohne Bäume ist kein Kleingarten. Der Pachtgarten ist so zu bearbeiten, dass ein Zustand erhalten wird, der dem allgemeinen, jahreszeitlich bedingten Bearbeitungszustand von Kleingärten entspricht.

1.2. Materialien, die nicht für die Bewirtschaftung und den Aufenthalt des Pächters im Pachtgarten benötigt werden, insbesondere Müll und Schrott, dürfen nicht im Pachtgarten gelagert werden und sind zu entfernen.

2. Umweltschutz

2.1. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen Schädlingen befallene Pflanzenteile, die zu vernichten sind. Ein Verbrennen solcher Teile darf jedoch nur gemäß der zwischen dem Ordnungsamt und dem Verein getroffenen Regelung vorgenommen werden:
a) In der Zeit vom 15. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Jahres an allen Werktagen.
b) In der Zeit vom 16. März des Jahres bis 14. Oktober des Jahres darf nicht gebrannt werden.
Diese Zeiten gelten vorbehaltlich der Regelungen der übergeordneten Organisationen. Änderungen werden in der Zeitschrift "Der Gartenfreund" (oder auf unserer Homepage) bekannt gegeben.

2.2. Das Düngen mit Jauche ist nicht gestattet, Jauchegruben (auch Dreikammersysteme) sind nicht erlaubt. Vorhandene Gruben sind von einem befugten Unternehmen zu entleeren und müssen dann mit Sand und Erde verfüllt werden.

2.3. Anfallende Fäkalien (Klosettdünger) sind mit Rindenmulch oder Torf vermischt im Komposthaufen zu verarbeiten. Die Verwendung von chemischen Fäkalienvernichtern sowie Spültoiletten ist verboten.

2.4. Für Mineraldünger wird sparsamer Umgang empfohlen (unbedingt die auf den Verpackungen genannten Mengen/m² beachten).

2.5. Die Verwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmittel) ist nicht gestattet.

2.6. Der Gartenpächter hat die Verpflichtung, die Schädlingsbekämpfung aufgrund der Erfordernisse durchzuführen.

2.7. Bei nicht sachgemäßer bzw. ungenügender Schädlingsbekämpfung kann der Verein diese im Interesse der Gemeinschaft auf Kosten des Pächters durchführen.

3. Ruhe in Kleingärten

3.1. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, Rundfunk, Fernsehen, Musikapparate, Schießen oder ähnliche Störungen sind verboten.

3.2. Vom 1. Mai des Jahres bis 30. September des Jahres ist die Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und das Rasenmähen untersagt.

3.3. An Sonn- und Feiertagen ist jede Ruhestörung verboten.

4. Kraftfahrzeugverkehr

4.1. Die Wege der Gartenanlagen dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Sondergenehmigungen kann der Vereinsvorstand für die Dunganfuhr und für Lastentransporte erteilen.

4.2. Schäden an den Gartenwegen durch das Befahren mit Motorfahrzeugen sind vom Pächter sofort zu beseitigen. Die Kosten hat der Pächter zu tragen. Das Befahren von aufgeweichten Wegen (Tauwetter, Regen) ist grundsätzlich verboten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist auf den Gartenwegen nicht gestattet, sondern nur auf den für diesen Zweck vorgesehenen Parkplätzen.

4.3. Abstellplätze innerhalb der Parzellen sind verboten und wenn noch vorhanden, unverzüglich zu beseitigen.

4.4. Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

5. Baulichkeiten

5.1. Alle Bauten und Umbauten sind genehmigungspflichtig. Bauanträge müssen vor Baubeginn vom Pächter über den Verein an den Kreisverband gerichtet werden.  Anträge müssen schriftlich erfolgen. Die Genehmigung wird schriftlich vom Kreisverband erteilt. Die Laubengröße beträgt zur Zeit 24 m². Der Generalpachtvertrag § 10 ist unbedingt einzuhalten (Grenzabstand 1,50 m, Abstand zum Knickfuß, Firsthöhe 2,80 m; Gräben und Wasserläufe dürfen nicht verbaut werden).

5.2. Feste Feuerstellen und Spültoiletten sowie Duschen sind nicht zulässig.

5.3. Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplatz sowie das Aufstellen von Booten, PKW, Wohnwagen und das dauernde Zelten ist nicht zulässig.

5.4. Das Wohnen in den Lauben ist verboten.

6. Gemeinschaftseinrichtungen und Wege

6.1. Der Gartenpächter ist verpflichtet, den an seinen Garten grenzenden Weg bis zur halben Breite stets sauber zu halten und zu pflegen. Randgärten sind bis zum Begleitgrün zu pflegen.

6.2. Das Brennen auf den Wegen ist verboten.

7. Tierhaltung

7.1. Tierhaltung ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird auf schriftlichen Antrag des Pächters über den Verein durch den Kreisverband schriftlich erteilt. Für die Genehmigung ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Gartennachbarn erforderlich.

7.2. Der Umfang der Tierhaltung muss den geltenden Vorgaben der übergeordneten Organisationen (Generalpächter) entsprechen (zur Zeit 5 Kleintiere oder 10 Tauben). Die Tierhaltung ist auf eine Rasse begrenzt. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage nicht beeinträchtigt werden. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchsbelästigung, Federflug usw. belästigt werden. Das Halten von Großvieh (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und dergleichen) ist nicht gestattet. Katzen- und Hundehaltung im Kleingarten ist grundsätzlich verboten (Vogelschutz, Lärmbelästigung).

7.3. Bienenhaltung in den Kleingärten sollte gefördert werden. Sie sollen so aufgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn vermieden wird. Es sind schwamträge Rassen zu halten.

8. Zäune, Hecken, Knicks

8.1. Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens. Die Seitengrenze (vor dem Garten stehend rechts) ist nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen und zu schneiden. Diese darf 80 cm nicht übersteigen.

8.2. Die Außenhecke innerhalb der Gartenanlage darf im Endzustand die Höhe von 1,20 Meter nicht übersteigen. Sie darf in der Breite und durch überstehende Zweige die Wegbreite nicht beeinträchtigen.

8.3. Die Hecke ist Eigentum des Verpächters und darf, auch teilweise, nicht gerodet werden.

8.4. Die Pflege obliegt dem Pächter. Der Heckenrückschnitt (über den Jahrestrieb hinaus) darf nur in der Zeit vom 01. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Jahres durchgeführt werden. Der Pflegeschnitt darf erst ab dem 25. Juni des Jahres durchgeführt werden. Dieser muss mit Rücksicht auf vorhandene Vogelnester unserer Singvögel ausgeführt werden. Der Heckenschnitt ist sofort nach dem Schneiden zu beseitigen. Für durch nicht beseitigten Heckenschnitt verursachte Schäden haftet der Pächter.

8.5. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Maße ist der Verein berechtigt, die Hecken auf Kosten des Pächters zu schneiden oder schneiden zu lassen.

8.6. Knicks unterliegen dem Naturschutz. Jede Veränderung durch Abgraben, Schnitt oder bauliche Maßnahmen wird von der Aufsichtsbehörde strafrechtlich verfolgt, desgleichen bei Ablagerungen von Unrat. Ein erforderlicher Rückschnitt erfolgt nur durch das Grünflächenamt.

8.7. Der Gartenpächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens, sichtbar die Anlagennummer und die Parzellennummer anzubringen.

9. Bäume und Sträucher

9.1. Der Gartenpächter hat bei Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen).

9.2. Das Anpflanzen von Waldbäumen im Kleingarten ist verboten (Weiden, Pappeln, Buchen, Eichen, Wacholder, Lebensbäume aller Art, Nadelbäume aller Art). Bereits bestehende Baumbestände sind, unter Beachtung der Richtlinien für Kleingärten in der jeweils gültigen Fassung, zu entfernen, ansonsten hat der Verein das Recht, die Bäume auf Kosten des Pächters zu fällen oder fällen zu lassen. Bei Neuanpflanzung gilt dieses entsprechend.

9.3. Beim Pflanzen von Obstbäumen und Sträuchern müssen die Mindestgrenzabstände eingehalten werden:

Halbstamm:  3,50 m
Spindelbüsche: 2,50 m
Beerenobst einschließlich Himbeeren: 1,00 m

Hochstämmige Obstbäume sollten nicht angepflanzt werden.

9.4. Hinter der Außenhecke der Gärten ist die Anpflanzung solcher Pflanzen nicht gestattet.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Diese Gartenordnung wird ergänzt durch die Satzung des Vereins, die Gemeinschaftsarbeitsverordnung, die Wasserverbrauchsordnung und dem Generalpachtvertrag in der jeweils gültigen Fassung, sowie durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Bundeskleingartengesetz, Abfallbeseitigungsgesetz, Landschaftspflegegesetz, etc.

10.2. Dem Vorstand oder seinen Beauftragten sowie dem zuständigen Anlagenvertreter ist der Zutritt zu jedem Garten zu gestatten. In begründeten Ausnahmen- oder Notfällen ist das Betreten auch ohne vorherige Zustimmung des Pächters zulässig.

10.3. Nochmals: Der Gartenpächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.

10.4. Die Nichteinhaltung dieser Gartenordnung kann zu Anzeigen bei den Behörden führen, sowie zur Kündigung des Pachtverhältnisses und der Mitgliedschaft durch den Kleingärtnerverein.

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