Hauptmenü:
Hinweise über das Verfahren bei Pächterwechsel
Im Falle der Kündigung des Einzelpachtvertrages fällt der Kleingarten an den Verein zurück.
Der abgebende Pächter kann einen Nachfolger vorschlagen, der Verein ist jedoch an diesen nicht gebunden.
Die Neuverpachtung des Kleingartens ist ausschließlich Angelegenheit des Vereins.
Die Rückgabeerklärung und die Übernahmeerklärung werden nur rechtswirksam bei vorheriger Inaugenscheinnahme des Kleingartens durch den Vereinsvorstand und nur bei Abschluß des Pachtvertrages durch den Nachpächter. Bei dieser Begehung sollen Vorpächter und Nachpächter anwesend sein.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses darf der Kleingarten nur zurückgegeben werden wenn:
- die Laube 24 m² überdachte Fläche nicht übersteigt
- nur ein Baukörper im Garten steht
- der Garten kleingärtnerisch genutzt wird
- sämtliche Waldbäume entfernt wurden
- abgestorbene und gartenfremde Bäume entfernt worden sind
- sämtliches Inventar entfernt wird oder an die Nachpächter übergeben wird
- der Unrat aus dem Garten entfernt wird.
Im Bedarfsfalle sorgt der Verein für eine Abschätzung des Gartens durch eine unabhängige Bewertungskommission.
Bei der Abschätzung sollte der abgebende Pächter möglichst zugegen sein.
Die Abschätzkosten von 60,00 € trägt der Auftraggeber.
Kommt es zu keiner Einigung und Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Nachfolgepächter, wird eine Firma beauftragt, den Garten in einen ordentlichen Zustand zu versetzen, sowie die beanstandeten Mängel zu beheben. Die Kosten für die Behebung der festgestellten Mängel sind von dem bisherigen Pächter zu tragen.
WICHTIG: Der Keingärtnerverein ist bei der Neuvergabe eines Gartens immer beteiligt, ein Pächter kann seinen Garten nicht einfach an einen nächsten Interessenten weitergeben oder verkaufen!
Der Verein ist bei Pächterwechsel an den Generalpachtvertrag, abgeschlossen mit der Stadt PB, gebunden.