Deutsch-Ausländisches Freundschaftskomitee e.V.
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Über uns

unsere Gemeinschaftsarbeitsordnung



1. Zur Gemeinschaftsarbeit ist jedes Mitglied gemäß Satzung § 3 Absatz 3 verpflichtet.


2. Alle notwendigen Arbeiten in einer Anlage fallen unter die Gemeinschaftsarbeit. Dazu gehören unter anderem die Pflegearbeiten am Begleitgrün, sofern diese nicht Sache eines einzelnen Pächters sind. Die genauen Definitionen für Gemeinschaftsarbeiten werden im Einzelfall durch den erweiterten Vorstand festgelegt.

3. Gemeinschaftsarbeiten werden durch Beschluss der Anlagenversammlung, der Jahreshauptversammlung oder nach Bedarf durch die Anlagenvertreter oder den erweiterten Vorstand beschlossen. Die jeweiligen Termine werden in den Schaukästen der Anlagen und/oder in der Zeitung "Der Gartenfreund" bekanntgegeben.

4. Die Anlagenvertreter führen jeweils eine Liste in der alle Teilnehmer mit den geleisteten Stunden aufgeführt werden.

5. Bei einer Verhinderung hat jeder Pächter eine Ersatzperson zu stellen. Nimmt ein Pächter nicht selbst oder durch eine Ersatzperson an der Gemeinschaftsarbeit teil, so hat dieser die zu leistenden Arbeitsstunden in Form einer finanziellen Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung legt der erweiterte Vorstand fest.  

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