Deutsch-Ausländisches Freundschaftskomitee e.V.
Kleingartenverein i.Gr.
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Die Ziele des Kleingartenwesen werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBi I S. 210) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBi I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Paderborn und der Länder Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

§2(4) Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu halten.

§7 (1.1) Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, Pergolen, Grillkamine, Gewächshäuser und andres, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag über den Verein einzureichen.

==> Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden.
Generelle Informationen Bei NEUBAU einer Laube ==>
Auszug aus dem unterschriebenen Unterpachtvertrag: §3 (3) „ Der Aufbau einer geschlossenen Laube ist
bis zu einer Größe von 24 qm gestattet. Fundamentierung oder Bodenbefestigung mit Beton sind nicht
gestattet.“

§7(2) Bauvorschriften (2.1) Laube
(Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 m² Grndfläche (Außenmaß der Wänder) zulässig.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Ein Dachüberstand bis max. 100 cm wird für die Laube an einer Seite als Regenschutz zusätzlich genehmigt, für die restlichen Seiten gilt ein Dachüberstand von max. 50 cm.

Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein.
Das Unterkellern der Aufbauten ist nicht gestattet.
Die Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet.
Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten.
Pultdach: oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Dachhöhe (Traufhöhe (2,25 m)
Flachdach: Dachhöhe 2,6 m
Satteldach und andere Dachformen: Firsthöhe 3,75 m, Traufhöhe 2,25 m
Im Einzelgarten darf nur 1 Laube errichtet werden.
Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Gartennachbarn und 3 m zu Fremdgrundstücken ist einzuhalten.
Generelle Informationen Bei REPARATUR einer Laube ==>
Auszug aus dem unterschriebenen Unterpachtvertrag: §3 () Darf nur in der Originalgrösse wie vor dem
Reparaturbeginn aufgebaut werden. Muss vom Vorstand vorher und nachher verglichen werden.
Generelle Informationen Bei Neubau eines Treibhauses ==>
Auszug aus dem unterschriebenen Unterpachtvertrag: §3 (5) „ Gewächshäuser sind bis zu einer max.
Fläche von 150 x 300 cm und einer Höhe von max. 180cm erlaubt. Glas darf nicht verwendet werden. Untersagt ist auch das Umwickeln mit Frischhaltefolie !
Generelle Informationen Bei Neubau eines Geräteschuppens ==>
§7 (2.2) Gerätehaus (Bauerlaubnis erforderlich)
Ein Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max 5 m² aus Holz, Metall oder Kunststoff genehmigt werden. Mauerwerk ist unzulässig. Eine Fundamentierung ist nicht gestattet. Das Gerätehaus darf folgende Höhen nicht überschreiten:
Flachdach: Dachhöhe 2,25 m
Satteldach und andere Dachformen:
Firsthöhe 2,5 m, Traufhöhe 2 m
Im Einzelgarten darf nur 1 Gerätehaus errichtet werden.

Ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 50 cm ist einzuhalten.

Für einen Geräteschuppen bist Du mit einer Raumgröße von 10 m³ auf der sicheren Seite. (D.h. Bsp. 5m2 Grundfläche zu 2m Höhe sind 10m3) !
Generelle Informationen zur saisonalen nicht festen Überdachung der Terrasse ==>
Es muss nach Saisonende abbaubar sein, keine feste Installation von Glas oder Kunstsstoff ist erlaubt. Alles in der Form eines Sonnensegels/Stoffüberzug/Plane ist akzeptabel. Untersagt ist auch das Umwickeln mit Frischhaltefolie !

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